8.7 Bei den Täterkomponenten beeinflusst das Verhalten nach der Tat die Strafe zu Ungunsten des Berufungsklägers. Der Berufungsbeklagte hat die Tat beziehungsweise seine Lenkereigenschaft (vor Vorinstanz) bestritten und geltend gemacht, sein Vater habe das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt (vergleiche VI- act. 00.01 Parteibefragung vom 09.09.2014 vor Vorinstanz: Antworten auf Fragen 8 und 15ff.). Er hat somit auch versucht, seinen Vater als Täter vorzuschieben. Dieses uneinsichtige und einen Unbeteiligten belastende Verhalten berücksichtigt das Gericht mit einer Straferhöhung von 5 Tagessätzen.