8.6 Die Rüge des Berufungsbeklagten, das sogenannte Doppelverwertungsverbot betreffend, geht an der Sache vorbei. Das Doppelverwertungsverbot besagt nämlich, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (zum Beispiel eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (vergleiche BGE 6B_454/2015 vom 26.11.2015 E. 5.4). Eine solche (doppelte) Anwendung ist nicht ersichtlich. Diese Rüge ist nicht zu hören.