Das Bundesgericht denkt in diesem Zusammenhang an einen Berufschauffeur, der sich als Ersttäter wegen eines Strassenverkehrsdeliktes strafrechtlich zu verantworten hat, obschon er seit vielen Jahren täglich mit seinem Fahrzeug unterwegs ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der Überzeugung des Gerichts nicht vor, da der Beschuldigte nicht Berufschauffeur ist. Viel eher muss er sich den Vergleich mit Berufspendlern gefallen lassen, die neben dem täglichen Arbeitsweg berufsbedingt ab und zu noch zu Kunden oder an verschiedene Geschäftsstandorte reisen müssen.