Strafrechtlich nie belangt worden zu sein, darf bloss ganz ausnahmsweise in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden und als Täterkomponente strafmindernd ins Gewicht fallen. Vorausgesetzt ist, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche ist wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin anzunehmen (Hans Mathys, a.a.O., N. 289 mit Hinweis). Das Bundesgericht denkt in diesem Zusammenhang an einen Berufschauffeur, der sich als Ersttäter wegen eines Strassenverkehrsdeliktes strafrechtlich zu verantworten hat, obschon er seit vielen Jahren täglich mit seinem Fahrzeug unterwegs ist.