8.5 Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral aus und beeinflusst deshalb die Höhe der Strafe nicht (BGE 136 IV 1). Der Berufungsbeklagte macht diesbezüglich geltend, dass er aufgrund der Vorstrafenlosigkeit mit einem Berufschauffeur verglichen werden müsse. Gemäss Bundesgericht hat aber es als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein. Strafrechtlich nie belangt worden zu sein, darf bloss ganz ausnahmsweise in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden und als Täterkomponente strafmindernd ins Gewicht fallen.