Die Tagesätze liegen nahe an den beiden Richtlinien, welche wie oben ausgeführt (E. 8.2) dem Gericht im Einzelfall Anhaltspunkte geben können. Bei der Busse wurde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insofern auch in Betracht gezogen, in dem die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen wiederum in Anlehnung an die Tagessatzhöhe festgelegt wurde (vergleiche dazu auch nachfolgend die detaillierte Begründung in E. 10 und 11). Auch unter Einbezug dieser wirtschaftlichen Verhältnisse erscheinen die Einsatzstrafe und die Kombinationsbusse als dem Verschulden angemessen.