Unter Berücksichtigung der objektiv leichten bis höchstens mittleren Tatschwere und der subjektiven Tatschwere ist eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen in Kombination mit einer akzessorischen Busse von Fr. 7'500.-- dem Verschulden angemessen. Die Tagesätze liegen nahe an den beiden Richtlinien, welche wie oben ausgeführt (E. 8.2) dem Gericht im Einzelfall Anhaltspunkte geben können.