Aufgrund der Sachverhaltsfeststellung sind keine Elemente ersichtlich, die sich auf die Bewertung der subjektiven Tatschwere in relevanter Weise auswirken würden. Davon ausgenommen ist nur aber immerhin, dass es grundsätzlich einfacher ist, eine fahrzeugbedingte Geschwindigkeitsbeschränkung als eine ständig wechselnde signalisierte Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten. Denn der Fahrzeuglenker weiss schon beim Starten des Motors seines Fahrzeuges, dass er mit dem Anhänger (vorbehalten einer noch tieferen Höchstgeschwindigkeitssignalisation) nie über 80 km/h fahren darf. Dies ist vorliegend leicht verschuldenserhöhend zu werten.