als leicht bis höchstens mittelschwer qualifiziert werden können. Dies zeigt auch ein Blick in die Empfehlungen der SSK wie auch die Urner Richtlinien, welche auf den vorliegenden Fall unter Ausblendung aller anderen Strafzumessungskriterien eine Strafe von 30 respektive 50 Tagessätzen festlegen würden.