Nach aktueller Gesetzeslage werden auf Autobahnen in der 120er-Zone Geschwindigkeitsüberschreitungen um 80 km/h und ausserorts in der 80er- Zone Geschwindigkeitsüberschreitungen um 60 km/h als Raserdelikte qualifiziert und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG). Wenn der Strafrahmen für Delikte gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren und bei Raserdelikten neu bis vier Jahre geht, muss davon abgeleitet werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen von 41 km/h auf Autobahnen bei signalisierten oder fahrzeugbedingten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wie im vorliegenden Fall