8.4 Bei der Bemessung des Verschuldens werden die objektive und subjektive Tatschwere bewertet. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellung stehen die gefahrene Geschwindigkeit und die fahrzeugbedingte sowie die signalisierte Geschwindigkeit im Hinblick auf die Bewertung der objektiven Tatschwere im Vordergrund. Hinzu kommen aber auch bedingt durch den Anhänger die eingeschränkte Manövrierfähigkeit und der entsprechend längere Bremsweg.