Gemäss Art. 42. Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe wie vorliegend mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Praxisgemäss ist (siehe statt vieler: BGE 134 IV 74 E. 7.3.1 mit Hinweisen) eine unbedingte Verbindungsstrafe in der Form einer Busse auszusetzen. Dabei sind die gleichen Grundsätze wie bei der Kombination einer Verbindungsgeldstrafe zu beachten. Insbesondere gilt auch hier, dass sich das Verschulden auf beide Strafen beziehen, die Geldstrafe also unter Einschluss der akzessorischen Busse schuldangemessen sein muss (BGE 134 IV 76 E. 7.3.3).