8.3 Die Geldstrafe wurde von der Vorinstanz bedingt ausgesprochen. Dies ist in der Folge unbestritten geblieben. Die Anzahl der Tagessätze wiederspiegelt den Grad des Verschuldens des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Tagessatzanzahl hat sich deshalb nach dem Verschulden zu richten. Bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze sind die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle Situation des Täters betreffen.