Im Zusammenhang mit vorliegend zu beurteilenden Verletzungen von Verkehrsregeln geben sowohl die Empfehlungen der SSK wie auch die Urner Richtlinien (siehe auszugmässig S. 7 der Urner-Richtlinien, die Geschwindigkeitsüberschreitungen betreffend, als Beilage zu act 2.4) ebenfalls Anhaltspunkte für die Wahl der Strafart. Daher kann vorliegend von einer Geldstrafe ausgegangen werden.