Solche Regelansätze sind als Anhaltspunkte für eine gleichmässige, einheitliche und transparente Strafzumessung in den Kantonen, namentlich beim Strafbefehlsverfahren, zu begrüssen. Für die Strafzumessung im Einzelfall und insbesondere für die Gerichte sind sie jedoch nicht verbindlich (Annette Dolge, a.a.O., N. 41 zu Art. 34). Im Zusammenhang mit vorliegend zu beurteilenden Verletzungen von Verkehrsregeln geben sowohl die Empfehlungen der SSK wie auch die Urner Richtlinien (siehe auszugmässig S. 7 der Urner-Richtlinien, die Geschwindigkeitsüberschreitungen betreffend, als Beilage zu act 2.4) ebenfalls Anhaltspunkte für die Wahl der Strafart.