2013, N. 24 zu Art. 34). Zudem sind im Allgemeinen für die Wahl der Strafart die gleichen Kriterien heranzuziehen wie für die Wahl des Strafmasses, also die Kriterien, die sich aus Art. 47 StGB herleiten lassen. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich nicht trennen, sondern beeinflussen sich gegenseitig (vergleiche dazu Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 350).