8.2 Bezüglich der in Frage kommenden Strafart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gemäss Art 90 Abs. 2 SVG) ist zu berücksichtigen, dass wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen für den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz bilden (BGE 6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). Dabei bildet die Geldstrafe schon aus der systematischen Stellung am Anfang des Sanktionensystems und der weitgehenden Aufhebung der kurzen Freiheitsstrafen die Regelsanktion für leichtere und mittlere Kriminalität (Annette Dolge, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 24 zu Art. 34).