Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus. Das Verhalten des Täters nach der Tat kann zu seinen Ungunsten straferhöhend wirken. In concreto: Uneinsichtigkeit Obergericht, 7. Juli 2016, OG S 14 7 Aus den Erwägungen: 8. Im Folgenden ist die Strafzumessung aus Sicht des Obergerichtes vor-zunehmen. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass sich das Obergericht der von der Berufungsklägerin beantragten Sanktion einer (bedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 610.--, einer Busse von Fr. 7'500.-- und einer Ersatz-freiheitsstrafe von 13 Tagen, anschliesst.