Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs 4, Art. 47 StGB. Strafzumessung. Für die Strafzumessung im Einzelfall und insbesondere für die Gerichte sind die Regelansätze der SSK nicht verbindlich. Sie können als Anhaltspunkte dienen. Die Anzahl der Tagessätze widerspiegelt den Grad des Verschuldens. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist vom Nettoeinkommen auszugehen. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können die Daten der Steuerveranlagung zugrunde gelegt werden. Die Geldstrafe muss unter Einschluss der akzessorischen Busse schuldangemessen sein. Der Verbindungsbussenanteil entspricht maximal 1/5 der gesamten Strafe. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus.