{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2016-OG-S-14-7_2016-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11797", "Checksum": "5b33aa1ff0b3175e7defa8985d3ae075"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG S 14 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.07.2016 2016_OG S 14 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 StGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:28", "Checksum": "bd357a944adcdab77c615938b937b3f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.07.2016 2016_OG S 14 7\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 StGB. \n\n 10. Die Geldstrafe wurde, wie schon ausgeführt (E. 8.3), von der Vorinstanz bedingt\nausgesprochen und blieb in der Folge unbestritten. Praxisgemäss ist (statt vieler: BGE 134\nIV 74 E. 7.3.1 mit Hinweisen) gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine (unbedingte)\nVerbindungsstrafe in der Form einer Busse auszusetzen. Diese Strafe soll jedoch nicht zu\neiner Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern lediglich\ninnerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Strafe gestatten\n(BGE 134 IV 92 E. 7.2.6 mit Hinweisen). Das Gericht bemisst die Busse nach den\nVerhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden\nangemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem\nVerschulden auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die\nVerhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein\nFamilienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und sein Erwerb, sein Alter und seine\nGesundheit (Markus Hug, in Donatsch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen\nStrafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N 4 mit Hinweisen). Der Höchstbetrag der\nBusse beträgt Fr. 10'000.-- (Art 106 Abs. 1 StGB). Eine unbedingte Verbindungsstrafe sollte\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen\nViertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wurde, nicht übersteigen (BGE\n6B_1232/2013 vom 31.01.2014 E. 5; BGE 6B_614/2012 vom 15.02.2013 E. 6.2 in fine). Die\nGesamtstrafe setzt sich aus der Geldstrafe sowie der Verbindungsstrafe (Busse) zusammen.\nEs ist somit für die Berechnung der Verbindungsstrafe auf 1/4 der Geldstrafe abzustellen.\nZählt man anschliessend die errechnete Verbindungsstrafe (Busse) mit der Geldstrafe\nzusammen, ergibt sich, dass der Verbindungsbussenanteil 1/5 der gesamten Strafe\nentspricht. Wenn man nun vorliegend von den 50 Tagessätzen à Fr. 610.-- ausgeht, würde\ndies nach dieser Berechnungsweise eine Verbindungsstrafe (Busse) von Fr. 7'625.--\nergeben. Die Berufungsklägerin beantragt Fr. 7'500.--. Das Obergericht schliesst sich diesem\nAntrag an und erachtet die Busse in der Höhe von Fr. 7'500.-- in der Gesamtbetrachtung,\nzusammen mit der bedingten Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen und\n(überdurchschnittlich guten) wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen und gerechtfertigt.\n11. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt\nwird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus\n(Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Verhältnissen\ndes Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art.\n106 Abs. 3 StGB). Diese Strafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird (Art. 106\nAbs. 4 StGB). Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des\nBundesgerichts allein nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe\nmuss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und\nhernach eine täter- und tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Wird nebst der Busse\neine Geldstrafe ausgesprochen, gibt es keinen Grund, bei der Bemessung der\nErsatzfreiheitsstrafe von einem anderen Satz auszugehen (Markus Hug, a.a.O., Art. 106 N 5\nmit Hinweisen). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird vorliegend unter Berücksichtigung seines\nVerschuldens und praxisgemäss gestützt auf den errechneten Tagessatz (Fr. 610.--) auf\n(aufgerundet) 13 Tage festgesetzt (Fr. 7'500.-- geteilt durch Fr. 610.--).\n\nGesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung als begründet erweist und unter\nAufhebung der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 2.1 und 2.2.2 des erstinstanzlichen\nEntscheides gutzuheissen ist.\n"}