{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2016-OG-S-14-7_2016-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11797", "Checksum": "5b33aa1ff0b3175e7defa8985d3ae075"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG S 14 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.07.2016 2016_OG S 14 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 StGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:28", "Checksum": "bd357a944adcdab77c615938b937b3f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.07.2016 2016_OG S 14 7\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 StGB. \n\n Daraus ergibt sich, dass eine (bedingte) Geldstrafe von 50 Tagessätzen kombiniert\nmit einer Busse von Fr. 7'500.-- ein der Tat und dem Täter angemessenes Strafmass ergibt.\n\n9. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des\nTagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im\nZeitpunkt des Urteils (vorliegend im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils), namentlich nach\nEinkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und\nUnterstützungspflichten, sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Höhe\nder Tagessätze ist im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Für die Bemessung der Höhe\ndes Tagesatzes hat sich der Gesetzgeber dem Nettoeinkommensprinzip angeschlossen. In\nder Regel ist damit vom Nettoeinkommen auszugehen, welches der Täter durchschnittlich an\neinem Tag hat oder haben könnte (Hans Mathys, a.a.O., N. 323 mit Hinweis auf BGE 134 IV\n60ff.). Ausgang für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter an einem Tag\nzufliesst, ganz gleich aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die\ntatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zum Einkommen zählen ausser den\nEinkünften aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit, namentlich die Einkünfte aus\neinem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Mietund Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlichrechtliche\nUnterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungsleistungen sowie\nNaturaleinkünfte (BGE 134 IV 68 E. 6.1). Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in\nder Regel die Daten der Steuerveranlagung zugrunde gelegt werden (BGE 134 IV 69 E. 6.1).\nGemäss der Steuerveranlagung 2013 des Kantons Waadt verfügt der Berufungsbeklagte\nüber ein steuerbares jährliches Nettoeinkommen von Fr. 313'800.--. Darin sind seine\nfinanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie schon mitberücksichtigt\nbeziehungsweise abgezogen (siehe code 630 der Steuerveranlagung: pension alimentaire\npayée: Fr. 34'314.--). Damit verfügt der Berufungsbeklagte über ein monatliches\nNettoeinkommen von Fr. 26'150.--. Für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes erfolgt in\npraxisgemässer Anwendung der entsprechenden Empfehlungen des KSBS durch das\nObergericht zusätzlich noch ein Pauschalabzug für Krankenkasse und Steuern in der Höhe\nvon Fr. 7'953.-- (= 30% des Nettomonatseinkommens). Die Höhe des anzuwendenden\nTagessatzes beträgt demnach abgerundet Fr. 610.-- (Fr. 26'150.-- minus Fr. 7'953.-- geteilt\ndurch 30).\n\n"}