{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2016-OG-S-14-7_2016-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11797", "Checksum": "5b33aa1ff0b3175e7defa8985d3ae075"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG S 14 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.07.2016 2016_OG S 14 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 StGB. 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Nach aktueller Gesetzeslage werden auf Autobahnen in\nder 120er-Zone Geschwindigkeitsüberschreitungen um 80 km/h und ausserorts in der 80er-\nZone Geschwindigkeitsüberschreitungen um 60 km/h als Raserdelikte qualifiziert und mit\neiner Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG). Wenn der\nStrafrahmen für Delikte gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren und\nbei Raserdelikten neu bis vier Jahre geht, muss davon abgeleitet werden, dass\nGeschwindigkeitsüberschreitungen von 41 km/h auf Autobahnen bei signalisierten oder\nfahrzeugbedingten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wie im vorliegenden Fall\nals leicht bis höchstens mittelschwer qualifiziert werden können. Dies zeigt auch ein Blick in\ndie Empfehlungen der SSK wie auch die Urner Richtlinien, welche auf den vorliegenden Fall\nunter Ausblendung aller anderen Strafzumessungskriterien eine Strafe von 30 respektive 50\nTagessätzen festlegen würden.\n\nAufgrund der Sachverhaltsfeststellung sind keine Elemente ersichtlich, die sich auf\ndie Bewertung der subjektiven Tatschwere in relevanter Weise auswirken würden. Davon\nausgenommen ist nur aber immerhin, dass es grundsätzlich einfacher ist, eine\nfahrzeugbedingte Geschwindigkeitsbeschränkung als eine ständig wechselnde signalisierte\nGeschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten. Denn der Fahrzeuglenker weiss schon beim\nStarten des Motors seines Fahrzeuges, dass er mit dem Anhänger (vorbehalten einer noch\ntieferen Höchstgeschwindigkeitssignalisation) nie über 80 km/h fahren darf. Dies ist\nvorliegend leicht verschuldenserhöhend zu werten.\n\nUnter Berücksichtigung der objektiv leichten bis höchstens mittleren Tatschwere und\nder subjektiven Tatschwere ist eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen in Kombination mit\neiner akzessorischen Busse von Fr. 7'500.-- dem Verschulden angemessen. Die Tagesätze\nliegen nahe an den beiden Richtlinien, welche wie oben ausgeführt (E. 8.2) dem Gericht im\nEinzelfall Anhaltspunkte geben können. Bei der Busse wurde die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit insofern auch in Betracht gezogen, in dem die Umwandlung der Busse in\neine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen wiederum in Anlehnung an die Tagessatzhöhe\nfestgelegt wurde (vergleiche dazu auch nachfolgend die detaillierte Begründung in E. 10 und\n11). Auch unter Einbezug dieser wirtschaftlichen Verhältnisse erscheinen die Einsatzstrafe\nund die Kombinationsbusse als dem Verschulden angemessen.\n\n8.5 Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nach neuester bundesgerichtlicher\nRechtsprechung neutral aus und beeinflusst deshalb die Höhe der Strafe nicht (BGE 136 IV\n1). Der Berufungsbeklagte macht diesbezüglich geltend, dass er aufgrund der\nVorstrafenlosigkeit mit einem Berufschauffeur verglichen werden müsse. Gemäss\nBundesgericht hat aber es als Normalfall zu gelten, nicht vorbestraft zu sein. Strafrechtlich\nnie belangt worden zu sein, darf bloss ganz ausnahmsweise in die Beurteilung der\nTäterpersönlichkeit einbezogen werden und als Täterkomponente strafmindernd ins Gewicht\nfallen. Vorausgesetzt ist, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue\nhinweist. Eine solche ist wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin\nanzunehmen (Hans Mathys, a.a.O., N. 289 mit Hinweis). Das Bundesgericht denkt in diesem\nZusammenhang an einen Berufschauffeur, der sich als Ersttäter wegen eines\nStrassenverkehrsdeliktes strafrechtlich zu verantworten hat, obschon er seit vielen Jahren\ntäglich mit seinem Fahrzeug unterwegs ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach der\nÜberzeugung des Gerichts nicht vor, da der Beschuldigte nicht Berufschauffeur ist. Viel eher\nmuss er sich den Vergleich mit Berufspendlern gefallen lassen, die neben dem täglichen\nArbeitsweg berufsbedingt ab und zu noch zu Kunden oder an verschiedene\nGeschäftsstandorte reisen müssen.\n\n8.6 Die Rüge des Berufungsbeklagten, das sogenannte Doppelverwertungsverbot\nbetreffend, geht an der Sache vorbei. Das Doppelverwertungsverbot besagt nämlich, dass\nUmstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens (zum Beispiel\neines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb des geänderten\nStrafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe\nberücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last\ngelegt oder zugute gehalten würde (vergleiche BGE 6B_454/2015 vom 26.11.2015 E. 5.4).\nEine solche (doppelte) Anwendung ist nicht ersichtlich. Diese Rüge ist nicht zu hören.\n\n8.7 Bei den Täterkomponenten beeinflusst das Verhalten nach der Tat die Strafe zu\nUngunsten des Berufungsklägers. Der Berufungsbeklagte hat die Tat beziehungsweise seine\nLenkereigenschaft (vor Vorinstanz) bestritten und geltend gemacht, sein Vater habe das\nFahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt (vergleiche VI- act. 00.01 Parteibefragung vom\n09.09.2014 vor Vorinstanz: Antworten auf Fragen 8 und 15ff.). Er hat somit auch versucht,\nseinen Vater als Täter vorzuschieben. Dieses uneinsichtige und einen Unbeteiligten\nbelastende Verhalten berücksichtigt das Gericht mit einer Straferhöhung von 5 Tagessätzen.\nDieser (erhöhende) Faktor wird nur bei der bedingten Geldstrafe und nicht auch noch bei der\nakzessorischen Busse berücksichtigt.\n\n"}