{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2016-07-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2016-OG-S-14-7_2016-07-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11797", "Checksum": "5b33aa1ff0b3175e7defa8985d3ae075"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2016_OG S 14 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.07.2016 2016_OG S 14 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs. 4, Art. 47 StGB. 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Die\nVorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus. Das Verhalten des Täters nach der\nTat kann zu seinen Ungunsten straferhöhend wirken. In concreto:\nUneinsichtigkeit\n\nObergericht, 7. Juli 2016, OG S 14 7\n\nAus den Erwägungen:\n\n8. Im Folgenden ist die Strafzumessung aus Sicht des Obergerichtes vor-zunehmen.\nHierzu ist vorweg festzuhalten, dass sich das Obergericht der von der Berufungsklägerin\nbeantragten Sanktion einer (bedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 610.--, einer\nBusse von Fr. 7'500.-- und einer Ersatz-freiheitsstrafe von 13 Tagen, anschliesst.\n\nDer Berufungsbeklagte ist wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln\n(Überschreiten der fahrzeugbedingten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um netto 41\nkm/h) gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestrafen.\n\n8.1 Art. 90 Abs. 2 SVG legt den ordentliche Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu 3\nJahren oder Geldstrafe fest. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters\nzu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der\nStrafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der\nSchwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts nach der\nVerwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach\nbestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,\ndie Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).\n\n8.2 Bezüglich der in Frage kommenden Strafart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gemäss\nArt 90 Abs. 2 SVG) ist zu berücksichtigen, dass wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion\nihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen für den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre\npräventive Effizienz bilden (BGE 6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). Dabei bildet die\nGeldstrafe schon aus der systematischen Stellung am Anfang des Sanktionensystems und\nder weitgehenden Aufhebung der kurzen Freiheitsstrafen die Regelsanktion für leichtere und\nmittlere Kriminalität (Annette Dolge, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 24\nzu Art. 34). Zudem sind im Allgemeinen für die Wahl der Strafart die gleichen Kriterien\nheranzuziehen wie für die Wahl des Strafmasses, also die Kriterien, die sich aus Art. 47\nStGB herleiten lassen. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen\nsich nicht trennen, sondern beeinflussen sich gegenseitig (vergleiche dazu Hans Mathys,\nLeitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 350).\n\nFür häufig abgeurteilte Delikte mit starker Gleichförmigkeit in der Strafzumessung,\nnamentlich Strassenverkehrsdelikte sowie leichte Vermögens- und Betäubungsmitteldelikte\n(sogenannte Massendelikte), hat sich ein bestimmter Regelstrafrahmen herausgebildet. Die\nKonferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS heute SSK) hat für die\nhäufigsten Massendelikte (SVG, AuG, BetmG) Richtlinien betreffend den Rahmen der in den\nkonkreten Fällen festzulegenden Anzahl Tagessätze verabschiedet. Solche Regelansätze\nsind als Anhaltspunkte für eine gleichmässige, einheitliche und transparente Strafzumessung\nin den Kantonen, namentlich beim Strafbefehlsverfahren, zu begrüssen. Für die\nStrafzumessung im Einzelfall und insbesondere für die Gerichte sind sie jedoch nicht\nverbindlich (Annette Dolge, a.a.O., N. 41 zu Art. 34). Im Zusammenhang mit vorliegend zu\nbeurteilenden Verletzungen von Verkehrsregeln geben sowohl die Empfehlungen der SSK\nwie auch die Urner Richtlinien (siehe auszugmässig S. 7 der Urner-Richtlinien, die\nGeschwindigkeitsüberschreitungen betreffend, als Beilage zu act 2.4) ebenfalls\nAnhaltspunkte für die Wahl der Strafart. Daher kann vorliegend von einer Geldstrafe\nausgegangen werden.\n\n8.3 Die Geldstrafe wurde von der Vorinstanz bedingt ausgesprochen. Dies ist in der\nFolge unbestritten geblieben. Die Anzahl der Tagessätze wiederspiegelt den Grad des\nVerschuldens des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Tagessatzanzahl hat\nsich deshalb nach dem Verschulden zu richten. Bei der Festsetzung der Anzahl Tagessätze\nsind die persönlichen Verhältnisse und eine allenfalls erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne\nvon Art. 47 Abs. 1 StGB nur zu berücksichtigen, soweit sie nicht die aktuelle finanzielle\nSituation des Täters betreffen. Denn seine \"persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im\nZeitpunkt des Urteils\" stellen das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes\ndar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen ist (BGE 134 IV 66 E. 5.3 mit\nHinweisen).\n\nGemäss Art. 42. Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe wie vorliegend mit einer\nunbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.\nPraxisgemäss ist (siehe statt vieler: BGE 134 IV 74 E. 7.3.1 mit Hinweisen) eine unbedingte\nVerbindungsstrafe in der Form einer Busse auszusetzen. Dabei sind die gleichen\nGrundsätze wie bei der Kombination einer Verbindungsgeldstrafe zu beachten.\nInsbesondere gilt auch hier, dass sich das Verschulden auf beide Strafen beziehen, die\nGeldstrafe also unter Einschluss der akzessorischen Busse schuldangemessen sein muss\n(BGE 134 IV 76 E. 7.3.3).\n\n"}