Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide – wie der vorliegende – ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 erster Satzteil StPO). 4. In analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO hat der Berufungsbeklagte die Kosten für die amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren nicht zu tragen, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden der Staatskasse Uri auferlegt.