Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei einer amtlichen Verteidigung ist vom Honorar des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin den Armenrechtsviertel abzuziehen. Obergericht, 19. August 2015, OG S 15 9 Aus den Erwägungen: 1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a und b StPO). Die Berufungsklägerin zog die Berufungsanmeldung noch innerhalb der Berufungserklärungsfrist (Art. 399 Abs. 3 StPO) und somit rechtzeitig zurück.