Strafprozessordnung. Art. 135 Abs. 1, Art. 135 Abs. 2, Art. 135 Abs. 3 lit. b, Art. 437 StPO. Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird im Rechtsmittelverfahren von der Rechtsmittelinstanz festgelegt. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in einem separaten Beschluss beurteilt, weil eine allfällige Anfechtung einem anderen Rechtsmittelweg folgt als die Anfechtung der Hauptsache. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.