{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-08-19", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2015-OG-S-15-9_2015-08-19.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9228", "Checksum": "63734e9415557a95397e481998204373"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG S 15 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 19.08.2015 2015_OG S 15 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 135 Abs. 1, Art. 135 Abs. 2, Art. 135 Abs. 3 lit. b, Art. 437 StPO. Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:27", "Checksum": "a7f5af9e524b247cc681a3b701ba4121", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 19.08.2015 2015_OG S 15 9\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 135 Abs. 1, Art. 135 Abs. 2, Art. 135 Abs. 3 lit. b, Art. 437 StPO. Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung. \n\nStrafprozessordnung. Art. 135 Abs. 1, Art. 135 Abs. 2, Art. 135 Abs. 3 lit. b, Art.\n437 StPO. Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung. Die Entschädigung des\namtlichen Verteidigers wird im Rechtsmittelverfahren von der\nRechtsmittelinstanz festgelegt. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen\nVerteidigung wird in einem separaten Beschluss beurteilt, weil eine allfällige\nAnfechtung einem anderen Rechtsmittelweg folgt als die Anfechtung der\nHauptsache. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem\nAnwaltstarif desjenigen Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Es\nwerden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei einer amtlichen Verteidigung ist\nvom Honorar des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin den\nArmenrechtsviertel abzuziehen.\n\nObergericht, 19. August 2015, OG S 15 9\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum\nAbschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des\nSchriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386\nAbs. 2 lit. a und b StPO). Die Berufungsklägerin zog die Berufungsanmeldung noch\ninnerhalb der Berufungserklärungsfrist (Art. 399 Abs. 3 StPO) und somit rechtzeitig zurück.\n\n2. Das Berufungsverfahren ist als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll des\nObergerichtes abzuschreiben (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,\nPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 386 N. 4). Demzufolge tritt die Rechtskraft des\nUrteils des Landgerichtes Uri LGS 14 4 vom 2. und 21. April 2015, rückwirkend auf den Tag,\nan dem der Entscheid gefällt worden ist, per 21. April 2015, ein (Art. 437 Abs. 1 lit. b und\nAbs. 2 StPO). Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird,\nergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide – wie der vorliegende – ergehen,\nwenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs.\n1 Satz 1 und Satz 2 erster Satzteil StPO).\n\n4. In analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO hat der Berufungsbeklagte\ndie Kosten für die amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren nicht zu tragen,\nvorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden der\nStaatskasse Uri auferlegt.\n\nDie Regelung der Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des\nBerufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren erfolgt in einem separaten Beschluss.\nGemäss diesem separaten Beschluss gleichen Datums wird die Entschädigung der\namtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren auf Fr. 358.60 festgelegt.\n"}