Daher hat die Verfahrensleitung auf den Beizug einer Fachperson zur kriterienorientierten Aussageanalyse im vorliegenden Verfahren verzichtet. Wenn, wie vorliegend, die Aussagen nicht mit Hilfe der kriterienorientierten Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkennzeichen aussagepsychologisch analysiert werden können, so muss das Gericht selbst die Aussagen auf andere Weise würdigen. Der Beizug einer psychologisch geschulten Fachperson ist dazu nicht erforderlich. Insbesondere die Analyse des Aussageverlaufs kann auch ohne zusätzliches psychologisches Fachwissen von psychologischen Laien erfolgen (vgl. dazu act. 5.1 vorerwähnt).