Die Verfahrensleitung hat telefonische Abklärungen bei Vera Kling bezüglich der Qualität des vorhandenen Aussagematerials im Hinblick auf eine kriterienorientierte Aussageanalyse durch eine Fachperson eingeholt (act 5.1) Diese haben ergeben, dass die im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen nicht so erhoben und festgehalten wurden, dass sie mit psychologischem Fachwissen nach aussagepsychologischen Methoden, die dem heutigen Stand der Lehre und Forschung entsprechen, beurteilt werden können (vgl. dazu BGE 128 I 81 ff.). Daher hat die Verfahrensleitung auf den Beizug einer Fachperson zur kriterienorientierten Aussageanalyse im vorliegenden Verfahren verzichtet.