Gestützt auf diese Erwägungen sieht das Obergericht bei allen Privatklägerinnen keine Notwendigkeit für Begutachtungen ihrer Glaubwürdigkeit durch eine Fachperson, insbesondere auch nicht bei der an ADHS leidenden Privatklägerin 3, da diese Krankheit aus Sicht des Gerichts die Glaubwürdigkeit einer Person nicht ausschliesst. In diesem Zusammenhang kann vorab festgehalten werden, dass beim Gericht während seiner detaillierten Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen bei keiner Auskunftsperson mehr als theoretische Zweifel bezüglich deren Glaubwürdigkeit aufgetreten sind.