Zudem hat das Bundesgericht in BGE 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 bestätigt, dass der Glaubwürdigkeit einer Person indes nur untergeordnete Bedeutung zukommt, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt. Gestützt auf diese Erwägungen sieht das Obergericht bei allen Privatklägerinnen keine Notwendigkeit für Begutachtungen ihrer Glaubwürdigkeit durch eine Fachperson, insbesondere auch nicht bei der an ADHS leidenden Privatklägerin 3, da diese Krankheit aus Sicht des Gerichts die Glaubwürdigkeit einer Person nicht ausschliesst.