Würde heute eine eingeschränkte oder fehlende Glaubwürdigkeit festgestellt, könnten im vorliegenden Fall kaum sinnvolle Schlüsse auf eine damals allenfalls bestehende oder fehlende Glaubwürdigkeit gezogen werden. Zudem hat das Bundesgericht in BGE 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 bestätigt, dass der Glaubwürdigkeit einer Person indes nur untergeordnete Bedeutung zukommt, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt.