Für die Beurteilung der Frage, ob jede der Auskunftspersonen damals urteilsfähig oder Anhaltspunkte für psychische Störungen bestanden, sind neben den protokollierten Aussagen und weiteren Hinweisen in den Akten selbst keine weiteren Grundlagen ersichtlich. Eine im jetzigen Zeitpunkt (acht bis fast fünfzehn Jahre nach den infrage stehenden Ereignissen) durch eine Fachperson vorgenommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen erscheint nicht geeignet, zur Klärung der damaligen Situation bezüglich der Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen wesentlich beizutragen.