Die entsprechenden Protokolle sind bei den Akten. Die damals angesprochenen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder Anhaltspunkte für psychische Störungen, welche eine Begutachtung rechtfertigen würden, wurden schon von der Vorinstanz bezüglich der Privatklägerin 1 beurteilt und eine Begutachtung abgelehnt. Für die Beurteilung der Frage, ob jede der Auskunftspersonen damals urteilsfähig oder Anhaltspunkte für psychische Störungen bestanden, sind neben den protokollierten Aussagen und weiteren Hinweisen in den Akten selbst keine weiteren Grundlagen ersichtlich.