5.2.2 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen Die Beweisanträge über die als Auskunftspersonen befragten Privatklägerinnen je ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen werden abgewiesen. Diesbezüglich kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.4.3, S. 28 - 34) verwiesen werden. Eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Auskunftspersonen wird nur in Ausnahmefällen angeordnet. Die Auskunftspersonen wurden schon vor längerer Zeit und zum Teil mehrfach einvernommen. Die entsprechenden Protokolle sind bei den Akten.