Befragung der Privatklägerinnen als Auskunftspersonen; Forensisch-psychiatrisches Obergutachten betreffend Schuldfähigkeit des Berufungsklägers am 22.10.2005), die teilweise schon vor Vorinstanz erhoben und von dieser abgewiesen wurden und welche auch im Berufungsverfahren verfahrensleitend abgewiesen wurden. Aufgrund deren Bedeutung und dem Umstand, dass der Berufungskläger die Beweisanträge an der Berufungsverhandlung sinngemäss erneuert hat ohne sie jedoch noch einmal zusätzlich zu begründen, werden die wesentlichen Gründe für die Abweisung nachfolgend nochmals dargelegt: