Dabei schlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also "definitiv" entschieden worden) wie auch für diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben. Die Rechtskraftwirkung steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteil erschüttern (Ulrich Meyer, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel, 2. Aufl. 2011, Art. 107 N. 18 mit Hinweisen).