2.2 Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ebenso wie das Bundesgericht selber, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden sind. Setzt sich die Rückweisungsinstanz über die verbindlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils hinweg, liegt Rechtsverweigerung vor, was ohne weiteres zur Aufhebung des zweiten Entscheides führt. Dabei schlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also "definitiv" entschieden worden) wie auch für diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben.