Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils: Das Bundesgericht hat das erste Urteil des Obergerichts in dieser Sache (OG S 12 9 vom 12.07.2013) zwar als Ganzes aufgehoben. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass das Urteil nur in einem Punkt (Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 2) zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Die übrigen Punkte gelten grundsätzlich als definitiv entschieden. Obergericht, 24. April 2015, OG S 14 9 Aus den Erwägungen: 2. Zur Bindung an den Rückweisungsentscheid Der Berufungskläger stellt die Tragweite der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides vom 18. Dezember 2014 zur Diskussion: