Die Aussagebeurteilung durch das Obergericht erfolgt aufgrund der eingeschränkten Qualität der Aussageerhebung, die ohne den Beizug einer psychologisch geschulten Fachperson erfolgte, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Obergericht ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung von der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der Privatklägerinnen überzeugt und bestätigt die vorinstanzliche Verurteilung. Bindungswirkung des Bundesgerichtsurteils: Das Bundesgericht hat das erste Urteil des Obergerichts in dieser Sache (OG S 12 9 vom 12.07.2013) zwar als Ganzes aufgehoben.