Strafgesetzbuch. Art. 189, Art. 190 und Art. 191 StGB. Deliktsmehrheit: mehrfache sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (inklusive Versuch) und Schändung. Der Berufungskläger wird von drei Privatklägerinnen sexueller Straftaten beschuldigt. Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt. Die Glaubhaftigkeit von Aussagen kann nur mit psychologischem Fachwissen nach aussagepsychologischen Methoden, die dem heutigen Stand der Lehre und Forschung entsprechen, beurteilt werden, sofern die Aussagen nach gewissen Standards erhoben und festgehalten werden.