{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2015-OG-S-14-9_2015-04-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9227", "Checksum": "06f3cccd4a6559c3448417d8b83b82ce"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG S 14 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 24.04.2015 2015_OG S 14 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 189, Art. 190 und Art. 191 StGB. 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Mit letztgenannter Bestimmung wird der in Art.\n6 StPO festgehaltene Wahrheits-, beziehungsweise Untersuchungsgrundsatz\nhervorgehoben.\n\n5.2.2 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen\nDie Beweisanträge über die als Auskunftspersonen befragten Privatklägerinnen\nje ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen werden abgewiesen. Diesbezüglich\nkann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid (E. 3.4.3, S. 28 - 34) verwiesen werden. Eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit\nvon Auskunftspersonen wird nur in Ausnahmefällen angeordnet. Die Auskunftspersonen\nwurden schon vor längerer Zeit und zum Teil mehrfach einvernommen. Die entsprechenden\nProtokolle sind bei den Akten. Die damals angesprochenen Zweifel an der Urteilsfähigkeit\noder Anhaltspunkte für psychische Störungen, welche eine Begutachtung rechtfertigen\nwürden, wurden schon von der Vorinstanz bezüglich der Privatklägerin 1 beurteilt und eine\nBegutachtung abgelehnt. Für die Beurteilung der Frage, ob jede der Auskunftspersonen\ndamals urteilsfähig oder Anhaltspunkte für psychische Störungen bestanden, sind neben den\nprotokollierten Aussagen und weiteren Hinweisen in den Akten selbst keine weiteren\nGrundlagen ersichtlich. Eine im jetzigen Zeitpunkt (acht bis fast fünfzehn Jahre nach den\ninfrage stehenden Ereignissen) durch eine Fachperson vorgenommene Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit der Auskunftspersonen erscheint nicht geeignet, zur Klärung der damaligen\nSituation bezüglich der Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen wesentlich beizutragen.\nWürde heute eine eingeschränkte oder fehlende Glaubwürdigkeit festgestellt, könnten im\nvorliegenden Fall kaum sinnvolle Schlüsse auf eine damals allenfalls bestehende oder\nfehlende Glaubwürdigkeit gezogen werden. Zudem hat das Bundesgericht in BGE\n6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 bestätigt, dass der Glaubwürdigkeit einer Person indes\nnur untergeordnete Bedeutung zukommt, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit\nder konkreten Aussagen erlaubt. Gestützt auf diese Erwägungen sieht das Obergericht bei\nallen Privatklägerinnen keine Notwendigkeit für Begutachtungen ihrer Glaubwürdigkeit durch\neine Fachperson, insbesondere auch nicht bei der an ADHS leidenden Privatklägerin 3, da\ndiese Krankheit aus Sicht des Gerichts die Glaubwürdigkeit einer Person nicht ausschliesst.\nIn diesem Zusammenhang kann vorab festgehalten werden, dass beim Gericht während\nseiner detaillierten Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen bei keiner Auskunftsperson\nmehr als theoretische Zweifel bezüglich deren Glaubwürdigkeit aufgetreten sind.\n\n5.2.3 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen\nDie Beweisanträge über die Aussagen der Auskunftspersonen zur Sache je ein\nGlaubhaftigkeitsgutachten erstellen zu lassen werden abgewiesen. Auch diesbezüglich kann\ngestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid\n(E. 3.4.3, S. 28 - 34) verwiesen werden. Für die aussagepsychologische Begutachtung von\nAussagen müssen die Aussagen nach gewissen Standards erhoben und festgehalten\nwerden (vgl. Vera Kling, Theorie und Praxis der Aussagebeurteilung, in AJP 2012,\nS.1040ff.). Die Verfahrensleitung hat telefonische Abklärungen bei Vera Kling bezüglich der\nQualität des vorhandenen Aussagematerials im Hinblick auf eine kriterienorientierte\nAussageanalyse durch eine Fachperson eingeholt (act 5.1) Diese haben ergeben, dass die\nim vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen nicht so erhoben und festgehalten wurden,\ndass sie mit psychologischem Fachwissen nach aussagepsychologischen Methoden, die\ndem heutigen Stand der Lehre und Forschung entsprechen, beurteilt werden können (vgl.\ndazu BGE 128 I 81 ff.). Daher hat die Verfahrensleitung auf den Beizug einer Fachperson\nzur kriterienorientierten Aussageanalyse im vorliegenden Verfahren verzichtet. Wenn, wie\nvorliegend, die Aussagen nicht mit Hilfe der kriterienorientierten Aussageanalyse anhand der\nsogenannten Realkennzeichen aussagepsychologisch analysiert werden können, so muss\ndas Gericht selbst die Aussagen auf andere Weise würdigen. Der Beizug einer\npsychologisch geschulten Fachperson ist dazu nicht erforderlich. Insbesondere die Analyse\ndes Aussageverlaufs kann auch ohne zusätzliches psychologisches Fachwissen von\npsychologischen Laien erfolgen (vgl. dazu act. 5.1 vorerwähnt).\n"}