{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2015-04-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2015-OG-S-14-9_2015-04-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/9227", "Checksum": "06f3cccd4a6559c3448417d8b83b82ce"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2015_OG S 14 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 24.04.2015 2015_OG S 14 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafgesetzbuch. Art. 189, Art. 190 und Art. 191 StGB. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:35", "Checksum": "1aae2c71a7ecdf325504fd2d6bff9b5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 24.04.2015 2015_OG S 14 9\nRegeste:\nStrafgesetzbuch. Art. 189, Art. 190 und Art. 191 StGB. \n\nStrafgesetzbuch. Art. 189, Art. 190 und Art. 191 StGB. Deliktsmehrheit:\nmehrfache sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (inklusive Versuch) und\nSchändung. Der Berufungskläger wird von drei Privatklägerinnen sexueller\nStraftaten beschuldigt. Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt nur\nuntergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die\nGlaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt. Die Glaubhaftigkeit von\nAussagen kann nur mit psychologischem Fachwissen nach\naussagepsychologischen Methoden, die dem heutigen Stand der Lehre und\nForschung entsprechen, beurteilt werden, sofern die Aussagen nach gewissen\nStandards erhoben und festgehalten werden. Die Aussagebeurteilung durch\ndas Obergericht erfolgt aufgrund der eingeschränkten Qualität der\nAussageerhebung, die ohne den Beizug einer psychologisch geschulten\nFachperson erfolgte, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung.\nDas Obergericht ist aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung von der\nGlaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der Privatklägerinnen überzeugt\nund bestätigt die vorinstanzliche Verurteilung. Bindungswirkung des\nBundesgerichtsurteils: Das Bundesgericht hat das erste Urteil des\nObergerichts in dieser Sache (OG S 12 9 vom 12.07.2013) zwar als Ganzes\naufgehoben. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich jedoch,\ndass das Urteil nur in einem Punkt (Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 2)\nzur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Die übrigen Punkte gelten\ngrundsätzlich als definitiv entschieden.\n\nObergericht, 24. April 2015, OG S 14 9\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Zur Bindung an den Rückweisungsentscheid\nDer Berufungskläger stellt die Tragweite der Bindungswirkung des\nbundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides vom 18. Dezember 2014 zur Diskussion:\n\n2.1 Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus\nungeschriebenem Bundesrecht. Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der\nNeubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die\nZurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung\nbindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneuert unterbreitet wird. Wegen dieser\nBindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls\nzulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den\nbisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu\nprüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in\nErwägung gezogen worden sind. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass\ndas Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen\nist. Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu\nbeschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen\nBeurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern\nnur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts\nRechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die\nneue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten\nwaren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 6B_35/2012 vom 30.03.2012, E.\n2.2 mit Hinweis auf BGE 135 III 334 ff. und weiteren Entscheiden).\n\n2.2 Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Behörde, an welche zurückgewiesen\nwird, ebenso wie das Bundesgericht selber, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, an\ndie rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden sind. Setzt sich die\nRückweisungsinstanz über die verbindlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils\nhinweg, liegt Rechtsverweigerung vor, was ohne weiteres zur Aufhebung des zweiten\nEntscheides führt. Dabei schlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine\nRückweisung erfolgt (die also \"definitiv\" entschieden worden) wie auch für diejenigen\nErwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben. Die Rechtskraftwirkung steht\naber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue\nTatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die\nsachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteil erschüttern (Ulrich Meyer, in\nNiggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel, 2. Aufl. 2011, Art. 107 N.\n18 mit Hinweisen).\n\n5.2 Zum Beweisverfahren\nUmstritten ist vorliegend im Wesentlichen der Sachverhalt. Der Berufungskläger\nbestreitet die ihm zur Last gelegten Straftaten. Dabei stehen die Aussagen des\nBerufungsklägers aber insbesondere auch die Aussagen der drei Privatklägerinnen als Opfer\nim Zentrum. Im Weiteren stellt der Berufungskläger seine Schuldfähigkeit am 22. Oktober\n2005 in Frage. Der Berufungskläger stellte verschiedene Beweisanträge (Glaubwürdigkeits-\n/Glaubhaftigkeits-gutachten über die Privatklägerinnen; Befragung der Privatklägerinnen als\nAuskunftspersonen; Forensisch-psychiatrisches Obergutachten betreffend Schuldfähigkeit\ndes Berufungsklägers am 22.10.2005), die teilweise schon vor Vorinstanz erhoben und von\ndieser abgewiesen wurden und welche auch im Berufungsverfahren verfahrensleitend\nabgewiesen wurden. Aufgrund deren Bedeutung und dem Umstand, dass der\nBerufungskläger die Beweisanträge an der Berufungsverhandlung sinngemäss erneuert hat\nohne sie jedoch noch einmal zusätzlich zu begründen, werden die wesentlichen Gründe für\ndie Abweisung nachfolgend nochmals dargelegt:\n\n"}