a StPO analog). - 13 - Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: Fr. 1'200.-- Gerichtsgebühr Entsiegelungsverfahren Fr. 245.-- Auslagen und Kanzleigebühr Fr. 1ꞌ445.-- Total, werden der Staatskasse Uri auferlegt. 3. Der Gesuchsgegnerin wird für das vorliegende Entsiegelungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5ꞌ395.70 zugesprochen. 4. Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem Anhang. 5. Mitteilung an: