Die Sekre- tariats- bzw. Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten. Für Kopien werden max. Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001). Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Entsiegelungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘395.70 (Anwaltshonorar: 20,25 Stunden à Fr. 260.-- [eingeschlossen die Mehrwertsteuer] = Fr. 5‘265.-- plus Barauslagen: Fr. 130.70 [eingeschlossen die Mehrwertsteuer]) zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog).