2.2.2 Die Anwaltsentschädigung wird sodann gestützt auf übliche kantonale Tarife festgesetzt (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1811, BGE 6B_392/2013 vom 04.11.2013 E. 2). Gestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 22. Oktober 2008 wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von Fr. 260.-- pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) ausgegangen. Dazu kommen die Auslagen (z.B. Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen [hinzu kommt die Mehrwertsteuer]). Die Sekre- tariats- bzw. Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten.