Wesentliche neue Erkenntnisse gehen aus dieser Eingabe nicht hervor. Die geltend gemachten Bemühungen vom 14. Juli 2015 (3,5 Stunden) werden deshalb nur im Umfange eines angemessenen Aktenstudiums, ausmachend 0,5 Stunden, anerkannt. Ebenso werden in der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 20. Juli 2015 wesentliche Argumente der Eingabe vom 10. Juli 2015 wiederholt. Der geltend gemachte Aufwand für die Stellungnahme vom 20. Juli 2015 (gesamthaft 13 Stunden) ist daher überhöht und eine Kürzung um 5,5 Stunden erscheint angemessen.