Diese kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen nur teilweise berücksichtigt werden. In der unaufgeforderten Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 14. Juli 2015 wird im Wesentlichen wiederholt, was bereits in der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. Juli 2015 vorgebracht wurde (vergleiche Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 14.07.2015 S. 1 „Wir sind nach wie vor der Meinung […]“, „Insbesondere […] sei erneut betont […]“). Wesentliche neue Erkenntnisse gehen aus dieser Eingabe nicht hervor.