2.2.1 Die Gesuchsgegnerin hat im vorliegenden Entsiegelungsverfahren einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog). Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin hat für das vorliegende Entsiegelungsverfahren eine Kostennote eingereicht. Diese kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen nur teilweise berücksichtigt werden.