1.4 Nach dem bisher Erwogenen ergibt sich, dass es dem Entsiegelungsgericht an der wesentlichen Grundlage fehlt, über das vorliegende Gesuch materiell befinden zu können. Damit fehlt eine Prozessvoraussetzung und auf das Gesuch ist entsprechend nicht einzutreten (vergleiche BGE 1B_503/2012 vom 25.01.2013 E. 2.2). Es steht dem Berufungsgericht im Verfahren OG S 14 8 frei zu entscheiden, ob die Gesuchsgegnerin doch noch zur freiwilligen Edition bewegt werden will oder allenfalls die benötigten Aufzeichnungen zwangsweise sicherzustellen sind. 2. Kosten und Entschädigung: